Kantonaler Fischereiverband Kanton Glarus

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Vorschriften neu 2012

Patente/Kurse

Änderung der Vollzugsverordnung
zur Fischereigesetzgebung
(Erlassen vom Regierungsrat am
25. Oktober 2011)
I.
Die Vollzugsverordnung vom 9. Dezember 1997
zur Fischereigesetzgebung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. k (neu)
(Bei der Fangausübung sind alle relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes des Bundes und dessen Verordnung zu befolgen. Insbesondere)
k. ist das Fischen von Brücken und Ufermauern verboten, sofern gefangene Fische nicht im Wasser gefeumert werden können.

Art. 2a (neu)
Eisfischen
1 Das Eisfischen ist nur auf dem vorderen, am Ufer von der SN-Enegie AG markierten Teil des Stausees Garichte zwischen dem 15. Januar und
dem 28. (29.) Februar gestattet.
2 Das Betreten der Eisfläche erfolgt immer auf eigene Gefahr; die SN-Energie AG als Seebewirtschafterin kann das Betreten der Eisfläche
und somit auch die Eisfischerei einschränken oder verbieten.

Art. 3
Angelgeräte
Fischerpatente berechtigen den Inhaber zur Fischerei mit einer einzigen von Hand geführten Angelrute, ausgenommen ist Artikel 8 Absatz 2.
Andere Fangmethoden sind nicht gestattet, ausgenommen sind die Artikel 5a Absätze 1 bis 3 und 10 Absatz 1.

Art. 4
Angeln/Fanghaken
1 Zur Ausübung der Fischerei dürfen nur Angeln ohne Widerhaken verwendet werden, ausgenommen bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei
im Klöntalersee gemäss den Artikeln 5 und 5a.
2 Bei Verwendung von natürlichen Ködern oder von Lebensmitteln darf nur ein Einfachhaken ohne Widerhaken pro Anbissstelle verwendet werden.

Art. 5 Abs. 1 und 3
1 Die Hegenenfischerei ist nur in stehenden Gewässern mit je einer einfachen Angel ohne Widerhaken an den Seitenschnüren gestattet. Nur im Klöntalersee ist die Hegenenfischerei auch
vom Boot aus und mit Widerhaken erlaubt. Absatz 3 aufgehoben.

Art. 8
Weitere Bestimmungen
1 Das Fischen von einem Boot oder einem anderen schwimmenden Gegenstand aus ist nur im Klöntalersee erlaubt.
2 Vorbehältlich der Schleppangelfischerei (Art. 5a) dürfen einzig vom Ufer des Klöntalersees aus gleichzeitig zwei patentpflichtige Angelruten verwendet werden; in diesem Fall darf keine
zusätzliche Freiangel verwendet werden.

Art. 9 Abs. 2
2 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Art. 11 Sachüberschrift Abs. 1 Bst. g (neu)
Örtliche Fischereiverbote
1 In nachstehenden Gewässern ist die Ausübung der Angelfischerei während des ganzen Jahres verboten:
g. in künstlichen Fischaufstiegs- und Fischabstiegshilfen (z. B. Fischtreppen, Umgehungsgerinne u.ä.).

Art. 12
Zeitliches beschränktes Verbot
In folgenden Gewässerabschnitten sind das Waten und das Betreten von Kiesinseln erst ab dem 1. Juli gestattet:
a. in der Aufweitung Chli Gäsitschachen (renaturierte Linthstrecke, Index 79H);
b. in der Rauti ab dem Wasserkraftwerk der Spinnerei Oberurnen bis oberhalb der Brücke der Espenstrasse in Niederurnen (letzte Autobrücke vor dem Jenny-Weiher).

Art. 14 Bst. b, c, d, e und f
(Es gelten unter Beachtung örtlicher oder zeitlicher
Einschränkungen folgende Fangzeiten:)
b. Klöntalersee vom 1. April bis 31. Dezember;
c. Talalpsee, Oberblegisee und Obersee vom 1. Mai bis 31. Dezember;
d. Stausee in der Garichte nur Eisfischen vom 15. Januar bis 28.(29.) Februar und übriges Fischen vom 1. Mai bis 30. September;
e. Rauti, ab dem Wasserkraftwerk der Spinnerei Oberurnen bis oberhalb der Brücke der Espenstrasse in Niederurnen (letzte Autobrücke vor dem Jenny-Weiher) vom 15. Mai bis30.September;
f. in allen in Buchstaben a – e nicht aufgeführten Gewässern und Gewässerabschnitten vom 1. April bis 30. September.

Art. 15 Abs. 2
2 In den Torfstichseen in Bilten ist die Schonzeit für Hechte bis auf weiteres aufgehoben.

Art. 16 Abs. 2

2 Im Oberblegisee, Obersee und den Torfstichseen in Bilten ist das Schonmass für Hechte aufgehoben.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a und c
(1 Die höchstzulässige Fangzahl beträgt pro Fischer und pro Tag)
a. 6 Stück Edelfische (Forellen, Namaycush, Seesaiblinge, Äschen), wovon maximal eine Äsche pro Tagesfang;
c. bei allen anderen Fischarten 25 Stück pro Art.

Art. 19 Abs. 2, 5 und 6
2 Jeder Inhaber eines Fischereipatentes ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bei der Fischereiausübung auf sich zu tragen und die verlangten Daten unmittelbar nach dem Fang unauslöschbar (Kugelschreiber/Filzstift) und wahrheitsgetreu in diese einzutragen.
5 Die amtliche Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Fischereipatentes, spätestens jedoch bis 15. Januar des folgenden Jahres, bei der Abteilung Jagd und Fischerei oder der Patentausgabestelle einzureichen.
6 Bei nicht fristgerechter Rückgabe der Fischfangstatistik wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Franken erhoben. Die Bearbeitungsgebühr muss vor dem Lösen eines neuen Patentes einbezahlt sein.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Namens des Regierungsrates:
Röbi Marti, Landammann
H
anjörg Dürst, Ratsschreiber

 
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